Klauseln, die zur Risikobegrenzung des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung (im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – bAV) vorsehen, waren im jüngerer Zeit bereits häufiger Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hat seine Rechtsprechung zu diesem Themenkreis in zwei Entscheidungen weiterentwickelt.
Anforderungen an eine Mindestehedauerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Entscheidender Streitpunkt im ersten Verfahren (3 AZR 254/21) war eine Regelung in einem Pensionsvertrag, nach der der Anspruch eines Ehegatten auf eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen ist, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod des (ehemaligen) Mitarbeiters geschlossen wurde und dieser nicht an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer nach der Eheschließung eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Nach Ansicht des BAG enthält die Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu messen sind. Die vorgenannte Mindestehedauerklausel genügt diesen Anforderungen.
Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich nicht aus einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insbesondere sei der Arbeitgeber nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch VI – SGB VI) anzuschließen.
Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht aus der im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen.
- So erachtet das BAG die Jahresfrist und das Anknüpfen an das Datum der Eheschließung als angemessen.
- Weiter bringe die Widerlegungsmöglichkeit die Interessen des ehemaligen Arbeitgebers und des Hinterbliebenen ausreichend zum Ausgleich, in dem sie jene Fälle erfasst, in der sich ein erhöhtes Todesfallrisiko erst im Jahr nach der Eheschließung zeigt.
Bestimmtheitsanforderungen an Späteheklauseln in Betriebsvereinbarungen
Im zweiten Verfahren (3 AZR 212/21) verweigerte die Beklagte der Witwe eines Versorgungsanwärters eine Hinterbliebenenrente, da das Ehepaar erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geheiratet hatte und der Verstorbene während seiner Betriebszugehörigkeit noch mit einer anderen Frau verheiratet war. Die der Versorgungszusage zu Grunde liegende Betriebsvereinbarung schloss die zugesagte Hinterbliebenenrente für den Fall aus, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt bereits geschieden sei, oder dass die Ehe erst nach dem Beginn des Altersrentenbezuges des ehemaligen Mitarbeiters geschlossen wurde.


