Das bereits 1995 in Kraft getretene Nachweisgesetz (NachwG) wird zur Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20.6.2019) zum 1.8.2022 neu gefasst. Für die Praxis ergeben sich daraus auch Auswirkungen im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten (ZWK). Dieser Beitrag gibt hierüber einen ersten Überblick.
Arbeitsverhältnis: wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich nachweisen
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber schon jetzt, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen, d. h.
- schriftlich niederzulegen,
- die Niederschrift zu unterzeichnen und
- dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Dies muss innerhalb bestimmter Fristen geschehen. Üblicherweise sind die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten.
Schriftlich bedeutet strenge Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d. h. erforderlich ist eine vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnete Urkunde (d. h. in Papierform). Textform, elektronische Signatur oder elektronische Übermittlung der Urkunde reichen nicht aus.
Auch Änderungen von wesentlichen Arbeitsbedingungen, die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sind grundsätzlich schriftlich mitzuteilen.







