Die Ausschüsse des Bundesrats haben wichtige Empfehlungen zum geplanten BRSG 2-Gesetz (BR-Drs. 488/1/24 vom 11.11.2024) eingebracht, die besonders kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Geringverdiener betreffen, und sich dabei zum Teil kontrovers zum Gesetzentwurf der Bundesregierung positioniert. Eine rasche Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens noch in der verbleibenden Rest-Legislaturperiode rückt damit auch aus diesen inhaltlichen Gründen eher in die Ferne. Die zentralen Punkte, zu denen der Bundesrat pointiert eine andere Meinung als der Regierungsentwurf vertritt, betreffen im Wesentlichen folgende Aspekte:
Keine Streichung der Sätze 2 und 3 in § 6 des Betriebsrentengesetzes
Der Bundesrat empfiehlt, die vorgesehene Streichung dieser beiden Sätze nicht vorzunehmen. Damit würden Unklarheiten für Sachverhalte vermieden, bei denen bei einem Berechtigten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag auf eine Teilrente beschränkt wird: dann soll nach Meinung des Bundesrates auch künftig der Arbeitgeber die freiwillige bAV auf einen Teilbetrag beschränken können.
Wegfall des Tarifvorbehalts bei der reinen Beitragszusage
Es soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen der Tarifvorbehalt zumindest für kleine und mittlere Unternehmen gelockert werden kann. Ziel ist es, das Angebot einer reinen Beitragszusage auch diesen Unternehmen zugänglich zu machen – unabhängig von Sozialpartnermodellen.
Absenkung des Garantieniveaus bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BzML)
Eine Prüfung soll klären, ob für die BzML ein Garantieniveau unterhalb der 100 % Grenze vereinbart werden kann. Dies könnte zur Marktverfügbarkeit der BzML beitragen und damit die bAV-Landschaft erweitern.
Erhöhung des Förderbetrags für Geringverdienende
Eine signifikantere Erhöhung des jährlichen Förderbetrags in § 100 EStG wird gefordert, um den Aufbau einer ausreichenden bAV von Geringverdienenden zu ermöglichen.
Streichung der geplanten Änderungen des § 187a SGB VI
Diese Regelung lässt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu, wenn damit Abschläge wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ausgeglichen werden sollen. Voraussetzung ist eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung. Die jetzt gesetzlich angestrebte „absolute“ Begrenzung dieser Auskunftserteilung auf Personen ab 50 Jahren wird vom Bundesrat weder als sinnvoll noch als erforderlich erachtet, sie verstoße gegen die Zielsetzungen des seinerzeitigen Flexirentengesetzes. Hier müsse nachgebessert werden, um das heute ohnehin nur bei berechtigtem Interesse bestehende Recht zur Erteilung einer Rentenauskunft für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten.
Anhebung der Freibeträge in der Sozialversicherung an § 3 Nr. 63 EStG
Eine Erhöhung der Freibeträge zur Sozialversicherung auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung stärken und deren Verbreitung fördern.
