Durch seine Rechtsprechung im aktuellem Berichtszeitraum (April 2024 bis März 2025) hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt. Schwerpunkte lagen dabei auf Fragen der tariflichen Abweichungsmöglichkeiten vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), des arbeitsrechtlichen Verschaffungsanspruchs sowie der Gleichbehandlung bzw. Diskriminierung, insbesondere der Zulässigkeit von Spätehen- und Mindestehedauerklauseln. Anlässlich einer Entscheidung zu einer bereits längere Zeit zurückliegenden Neuordnung im Konzern hat sich das BAG mit der Änderung von Versorgungszusagen und den dafür anzulegenden Prüfungsmaßstäben, insbesondere in Konzernkonstellationen, befasst.
I. Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Abweichung durch vor dem 1.1.2018 abgeschlossenen Tarifvertrag
II. Anspruchsgrundlagen betrieblicher Altersversorgung
Verschaffungsanspruch und arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag
III. Gleichbehandlung/AGG
- Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklausel und Mindestehedauer
- Hinterbliebenenversorgung: Mindestehedauerklausel in Pensionskassensatzung
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Anwendung bei Normenvollzug durch Arbeitgeber
- Höchstbegrenzung zugesagter Betriebsrente nach 25 Dienstjahren
IV. Auslegung von Versorgungszusagen
Ruhegeldfähiges Einkommen und Einführung neuer, nicht ruhegeldfähiger Zulagen
V. Änderung/Widerruf von Versorgungszusagen
Dreistufiges Prüfungsschema – Ablösung einer Konzernbetriebsvereinbarung
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